Jugendschutzbestimmungen am Campingplatz "Kaszub" in Dębki
Gemäß dem Jugendschutzgesetz vom 13. Mai 2016
Gesetzblatt 2024, Pos. 560
Einleitung
Im Interesse des Wohlergehens und der Sicherheit von Minderjährigen wird dieses Dokument auf dem Campingplatz "Kaszub" in Dębki zur strikten Anwendung eingeführt.
I. Allgemeine Grundsätze für die Anwendung der Bestimmungen des genannten Gesetzes und die in diesem Dokument verwendeten Definitionen
1. Das Krokowskie Kommunalunternehmen Sp. z o.o. verpflichtet sich, seine Mitarbeiter hinsichtlich Fälle von Kindesmisshandlung, die auf dem Gelände auftreten, zu schulen und umgehend wirksame Maßnahmen zur Prävention solcher Situationen zu ergreifen. Diese Schulungen können extern, intern oder online durchgeführt werden.
2. Vor Arbeitsbeginn, nach Bekanntmachung mit den Jugendschutzbestimmungen, ist von einem Mitarbeiter die Unterzeichnung einer Erklärung zu verlangen, in der er sich verpflichtet, die in diesem Dokument festgelegten Grundsätze und Verfahren einzuhalten.
3. Der Campingplatz "Kaszub" verpflichtet sich, die Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen zu berücksichtigen, indem er die Richtlinien des Anhangs 12 und den betrieblichen Umfang der Einrichtung gemäß der Rechtsgrundlage (Gesetzblatt 2022, Pos. 1138) einhält.
II. Definitionen
- Touristische Einrichtung: im Sinne eines Ortes, der touristische Dienstleistungen anbietet, gemäß dem Gesetz vom 29. August 1997.
- Kind/Minderjähriger: jede Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eine 16-jährige Frau, die durch Eheschließung volljährig geworden ist (Art. 10, §§1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und Art. 1 der von der UN-Generalversammlung am 20. November 1989 angenommenen Kinderrechtskonvention.
- Erziehungsberechtigter: ein Elternteil, gesetzlicher oder vorübergehender Vormund, Pflegeelternteil oder jede Person, die bevollmächtigt ist, das Kind zu vertreten, insbesondere ein ausländisches Kind, das ohne erwachsene Begleitung in Polen lebt.
- Nicht verwandter Erwachsener: jede Person über 18 Jahren, die nicht Elternteil oder gesetzlicher Vormund des Kindes ist.
- Mitarbeiter: eine Person, die auf Grundlage eines Arbeitsvertrags, eines Dienstvertrags, einer B2B-Vereinbarung oder eines Werkvertrags, als Praktikant, Auszubildender oder Freiwilliger beschäftigt ist.
- Mitarbeiter, der mit Kindern arbeitet: jede Person, die Aufgaben im Zusammenhang mit Betreuung, Erziehung, Bildung, Behandlung, Sport, der Wahrnehmung von Interessen Minderjähriger und der Bereitstellung psychologischer Dienste übernimmt.
III. Verfahren zur Identifizierung eines Kindes bei der Anmeldung an der Rezeption
1. Um die Identität des Kindes und dessen Beziehung zur verantwortlichen Betreuungsperson sowie aller Begleitpersonen effektiv festzustellen, sind die folgenden Schritte durchzuführen:
a/ Fordern Sie das Ausweisdokument des Kindes oder ein anderes Dokument an, das das Betreuungsrecht der Begleitperson bestätigt (z. B. Schülerausweis mit Foto, Personalausweis, Reisepass, die M Obywatel-Anwendung, ein Gerichtsurteil oder ein anderes Dokument, das die Verwandtschaft oder das Betreuungsrecht des Minderjährigen bestätigt). Liegt ein solches Dokument nicht vor oder wird dessen Vorlage verweigert, verlangen Sie möglichst detaillierte Informationen über das Kind, wie vollständiger Name, Geburtsdatum, Wohnort, Namen der Eltern und den Grad der Verwandtschaft zum Vormund.
b/ Sind die oben genannten Dokumente nicht verfügbar, so sollte die Begleitperson ein schriftliches, notariell beglaubigtes Dokument der elterlichen Zustimmung vorlegen, das diese Person berechtigt, mit dem Kind zu reisen. Dieses Dokument muss alle Identifizierungsdaten des Kindesvormunds enthalten (z. B. PESEL-Nummer, eine Kontakttelefonnummer des Elternteils sowie alle Angaben zum Kind).
c/ Falls solche Dokumente nicht vorgelegt werden, ist der Vormund verpflichtet, eine Erklärung im von der Rezeption des Campingplatzes "Kaszub" bereitgestellten Form zu verfassen.
d/ Diese Erklärung muss enthalten:
- die Angaben zum Kind,
- die Angaben zur betreuenden erwachsenen Person, einschließlich der Angabe ihrer Beziehung,
- eine Erklärung des Erklärenden, dass die Eltern des Kindes die Betreuung des Kindes dieser Person anvertraut haben,
- und nach erfolgreicher Überprüfung der Beziehung zwischen dem Kind und der erwachsenen Person einen Hinweis auf die Fürsorge für das Wohl des Kindes, verbunden mit einem Dank für die aufgewendete Zeit.
2. Verfahren im Falle von Zweifeln an den bösen Absichten des Vormunds gegenüber dem Kind:
- Falls der Vormund die Vorlage von Ausweisdokumenten und Angaben zum Kind verweigert oder wenn ein eindeutiges Fehlen einer Beziehung zwischen dem Kind und der erwachsenen Person vorliegt, das auf böse Absichten hindeutet, rufen Sie diskret (und ohne Verdacht zu erregen) einen Vorgesetzten.
- Wenn die Zweifel berechtigt sind und die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die erwachsene Person eine Straftat gegen den Minderjährigen begehen könnte, benachrichtigen Sie umgehend die Strafverfolgungsbehörden und fordern Sie ein Polizeieingreifen an, um den Schutz und die Sicherheit des Minderjährigen zu gewährleisten.
IV. Grundsätze für sichere Beziehungen zwischen Mitarbeitern und Kindern
Alle Mitarbeiter des Campingplatzes "Kaszub" und alle Personen, die sich auf dem Gelände aufhalten, sind verpflichtet, die folgenden Grundsätze einzuhalten.
Das grundlegende Prinzip aller Maßnahmen der Mitarbeiter besteht darin, das Kind mit Respekt zu behandeln, seine Bedürfnisse zu berücksichtigen und es vor Schaden zu schützen. Jede Form von körperlicher oder psychischer Gewalt gegen Kinder ist strengstens untersagt.
1. Verhalten der Mitarbeiter gegenüber Kindern, einschließlich Richtlinien, Empfehlungen, Verboten und Vorgaben:
- Bewahren Sie Geduld im Umgang mit dem Kind.
- Hören Sie dem Kind aufmerksam zu und geben Sie klare, altersgerechte Antworten.
- Achten Sie beim Kommunizieren darauf, dass Ihr Gesicht auf Augenhöhe des Kindes ist.
- Versichern Sie dem Kind, dass es sich jederzeit an einen Mitarbeiter oder eine dafür vorgesehene Person wenden kann, wenn es sich unwohl fühlt.
- Der Mitarbeiter oder eine von ihm benannte Person sollte das Kind gegebenenfalls über seine Rechte, wie sie in den Jugendschutzbestimmungen festgelegt sind, informieren.
- Sorgen Sie stets für die Sicherheit des Kindes, indem Sie offene Wassertanks, Treppen, Fenster und Einfahrten sichern.
- Wenn ein Mitarbeiter ein unbeaufsichtigtes Kind sieht, muss er Maßnahmen ergreifen, um die Erziehungsberechtigten des Kindes zu finden.
- Ein Mitarbeiter darf die körperliche Unversehrtheit des Kindes in keiner Weise verletzen, außer wenn in lebensbedrohlichen oder gesundheitsschädlichen Situationen notwendige Hilfe geleistet wird.
- Ein Mitarbeiter darf keinerlei intime Beziehungen zu einem Kind eingehen, einschließlich sexueller Kommentare, Gesten oder Witze oder der Bereitstellung erotischer bzw. pornografischer Inhalte.
- Ein Mitarbeiter darf ein Kind nicht ohne die Zustimmung des Erziehungsberechtigten fotografieren oder aufnehmen (Gruppenfotos oder Fotos, die bei öffentlichen Veranstaltungen wie Jahrmärkten gemacht werden, können eine Ausnahme darstellen).
- Ein Mitarbeiter darf keinen privaten Kontakt mit einem Kind über Telefone, E-Mails, soziale Medien oder Messaging-Apps aufnehmen, noch sich außerhalb der Arbeitszeit mit Kindern treffen.
- Ein Mitarbeiter darf Kindern weder Alkohol, Tabak noch andere illegale Substanzen anbieten.
- Ein Mitarbeiter darf ein Kind nicht berühren, wenn das Kind nicht zustimmt oder dies in einer Weise geschieht, die als unangemessen oder unangebracht angesehen werden könnte.
- Wenn ein Mitarbeiter oder eine andere Person ein solches verbotenes Verhalten gegenüber einem Kind beobachtet, muss dies umgehend der für die Durchsetzung der Jugendschutzbestimmungen zuständigen Person oder dem direkten Vorgesetzten gemeldet werden. (Telefonnummer …)
V. Verfahren im Falle von Kindesmissbrauch durch einen Erwachsenen oder einen Mitarbeiter des Campingplatzes
1. Ein begründeter Verdacht auf Kindesmissbrauch liegt vor, wenn das Kind den Missbrauch meldet, ein Mitarbeiter den Missbrauch beobachtet oder körperliche Anzeichen von Misshandlung am Kind sichtbar sind und das Kind verängstigt oder zurückgezogen wirkt, wobei pornografische Materialien mit Kindern im Raum des Täters gefunden wurden.
2. Ein Mitarbeiter, der begründete Verdachtsmomente oder Beweise dafür hat, dass einem Kind Schaden zugefügt wurde, muss umgehend seinen Vorgesetzten benachrichtigen oder die Polizei unter 112 anrufen und dabei auch den Koordinator unter (Telefonnummer …) informieren.
3. Bis das herbeigerufene Personal eintrifft, sind Maßnahmen zu ergreifen, um den Verdächtigen festzuhalten, ohne dabei das eigene Verletzungsrisiko einzugehen; ein Bürgerarrest ist zulässig, um eine Flucht zu verhindern.
4. In dieser Zeit muss sich um das verletzte Kind gekümmert und es beruhigt werden, wobei sichergestellt werden muss, dass biologische Materialien (wie Speichel, Samen und andere DNA-Spuren, die den Täter identifizieren könnten) gesichert werden.
5. Die zuständigen Dienste zur Überwachung der Einrichtung und des Campingplatzes müssen alle Beweise in Form von Überwachungskameramitschnitten sichern.
6. Nach Abschluss des Eingriffs muss der gesamte Vorfall dem Koordinator gemeldet werden, der einen entsprechenden Eintrag im Vorfallprotokoll vornimmt.
7. Falls die verbotene Handlung von einem Mitarbeiter des Campingplatzes oder einem Erwachsenen (der nicht beim Campingplatz angestellt ist, aber für einen Dritten auf dem Gelände arbeitet) begangen wird und das verletzte Kind in Lebens- oder Gesundheitsgefahr ist, muss jeder, der dies beobachtet, umgehend den Entscheidungsträger benachrichtigen, die Polizei und den Rettungsdienst unter 112 anrufen und die Angaben des Kindes sowie eine genaue Beschreibung des Vorfallsortes mitteilen.
8. Eine Person, die einem Kind Schaden zugefügt hat, während sie für einen Dritten beschäftigt war, wird vom Betreten des Campingplatzes ausgeschlossen.
9. Im Falle eines Mitarbeiters des Campingplatzes, der das Wohl des Kindes erheblich verletzt hat (z. B. durch Diskriminierung oder Missachtung der Würde des Kindes), wird der Koordinator dem Verantwortlichen des Campingplatzes geeignete Personalmaßnahmen empfehlen.
VI. Verfahren im Falle von Gewalt durch einen Elternteil oder gesetzlichen Vormund gegenüber einem Kind oder anderer Formen unzureichender Betreuung durch Eltern oder gesetzliche Vormünder
1. Wenn ein Mitarbeiter körperliche Gewalt durch einen Elternteil gegenüber einem Minderjährigen beobachtet, ist ein entschiedenes Eingreifen erforderlich – insbesondere wenn die Gesundheit oder das Leben des Kindes gefährdet ist. In solchen Fällen kontaktieren Sie sofort den Notdienst unter 112, geben Sie die Gefahr an und teilen Sie die Angaben des Kindes sowie den Ort des Vorfalls mit. In weniger schwerwiegenden Fällen, in denen ein Mitarbeiter elterliche Züchtigung in Form von Anschreien und grober Handhabung beobachtet, sollte er den Elternteil oder Vormund an ihre Verpflichtung zur Einhaltung des Jugendschutzgesetzes erinnern.
2. In Fällen, in denen ein Kind unter 7 Jahren unbeaufsichtigt bleibt, muss der Mitarbeiter, der von der Situation Kenntnis erlangt, Schritte unternehmen, um den Aufenthaltsort des Elternteils oder Vormunds zu ermitteln und sicherzustellen, dass das Kind an diese übergeben wird, während er sie auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit für ein solches Verhalten hinweist. Falls es nicht möglich ist, den Aufenthaltsort des Elternteils zu ermitteln und niemand zur Betreuung des Minderjährigen verfügbar ist, muss der Vorgesetzte die Polizei verständigen. In jedem Fall haben die Interessen des Kindes oberste Priorität. (Strafgesetzbuch Art. 160 §§ 1 und 2, Art. 210 und Ordnungswidrigkeitengesetz Art. 106)
VII. Überwachung und Dokumentation der Jugendschutzbestimmungen
1. Das Krokowskie Kommunalunternehmen Sp. z o.o. bestellt einen Koordinator für den Campingplatz "Kaszub" und stellt dessen Kontaktdaten an einem leicht zugänglichen Ort für Mitarbeiter und Besucher (einschließlich Kindern) aus.
2. Das Krokowskie Kommunalunternehmen Sp. z o.o. legt den Aufgabenbereich und die Kompetenzen des Koordinators in Bezug auf die Schulung der Mitarbeiter in der Anwendung der Jugendschutzbestimmungen, die Grundsätze zur Vorbereitung der Mitarbeiter auf deren Umsetzung sowie die Methoden zur Dokumentation dieser Aktivitäten fest.
3. Der Koordinator führt alle zwei Jahre eine Überwachung und Bewertung der Jugendschutzbestimmungen durch.
4. Die Überwachung und Dokumentation umfassen die Überprüfung der Umsetzung der Jugendschutzbestimmungen, das Reagieren auf Hinweise auf Verstöße gegen die Grundsätze und Verfahren sowie die Vorschlag von Änderungen an dem Dokument – insbesondere, um es an aktuelle Bedürfnisse anzupassen und die Einhaltung der geltenden Vorschriften sicherzustellen.
VIII. Schlussbestimmungen
Die Jugendschutzbestimmungen treten am 19. August 2024 in Kraft.
Die Jugendschutzbestimmungen werden allen Mitarbeitern auf der Website des Campingplatzes "Kaszub" (www.kaszub-debki.pl) sowie an der Rezeption zur Verfügung gestellt.
Erwachsenen Gästen des Campingplatzes werden die Jugendschutzbestimmungen durch Aushang auf der Website (www.kaszub-debki.pl) und an der Rezeption zugänglich gemacht.
Eine vereinfachte und verständliche Version der Jugendschutzbestimmungen wird den auf dem Campingplatz anwesenden Kindern an einem für sie zugänglichen und sichtbaren Ort zur Verfügung gestellt.
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